Fol. 17, egzemplarz powielony. W nagłówku: Festungskommandantur Breslau Kommandanturbefehl Nr. 3. Beschlagnahme von Waren und Gerät für Truppenzwecke Pod tekstem: Der Festungskommandant Krause—podpis przez matrycę — Generalmajor.
[b. m.] 26. Januar 1945.
Die Yereinnahmung bezw. Beschlagnahme von Ausrüstungsstücken, Lebensmittel und Waren jeglicher Art, soweit sie für Truppenzwecke im Rahmen der Verteidigung der Festung Breslau erforderlich sind, dürfen nur durch die von den Einheitsführern zu bestimmenden Beauftragten durchgeführt werden. Die Beauftragten sind mit den entsprechenden Berechtigungsscheinen der Einheitsführer
auszustatten. Die Abstempelung erfolgt durch die Festungskommandantur Abteilung IVa. Es sind von den Einheitsführern für Leistungen und Waren Empfangsbescheinigung dem Eigentümer zu übergeben, im Falle der Abwesenheit oder Evakuierung ist diese Bescheinigung in der Wohnung sichtbar zu hinterlassen.
Soldaten und Wehrmachtangehörige, die ohne diesen Berechtigungsschein und ohne dienstlichen Auftrag in Wohnungen von den Streifen des Festungskommandanten angetroifen werden, werden strafrechtlich erfaßt.