19. ROZKAZ KOMENDANTA GENERAŁA-MAJORA KRAUSEGO W SPRAWIE: USTANOWIENIA POSTERUNKÓW O PODWÓJNYM SKŁADZIE OSOBOWYM, GRZEBANIA ZMARŁYCH ŻOŁNIERZY I ZAOPATRZENIA W WODĘ
Fol. 20, egzemplarz powielony. W nagłówku: Festungskommandantur Breslau, Kommandanturbefehl Nr. 5. Pod tekstem: Der Festungskommandant Im Entwurf gezeichnet Krause Generalmajor. Verteiler: Verteiler III. Für die Richtigkeit Boeck — podpis przez matrycę — Hauptmann und Adjutant.
[b. m.] 30. Januar 1945.
1. Kommandant. Doppelposten der Festung Breslau.
Ich möchte in Zukunft nicht immer wieder Doppelposten an den verschiedenen Stellen der Stadt, an den Ausfallstraßen, usw., sehen, die nicht eingegraben sind und ihren Postendienst aus diesen Löchern versehen.
Dort, wo Kraftfahrzeuge oder Fahrzeuge anderer Art kontrolliert werden müssen, ist es selbstverständlich, daß einer der beiden Posten während der Durchführung der Kontrolle in Deckung mit fertiger Waffe steht, um sofort schießen zu können, falls der kontrollierende Posten angegriffen wird.
Es ist ferner erforderlich, daß alle diese Posten im Stadtgebiet und außerhalb des Stadtgebiets mit Panzerfäusten versehen sind, die sie auch bedienen können und zwar grundsätzlich aus ihrer Deckung (Haus und Kellerfenstern, Erdlöchern usw.) heraus, die für den Gegner unsichtbar getarnt sein müssen.
Nur so verspricht die Abwehr überraschender Panzervorstöße wirklichen Erfolg.
Für die Durchführung der o. a. Anordnungen mache ich jeden Einheitsführer persönlich verantwortlich.
Die Leichen verstorbener Soldaten sind, falls eine Einsargung nicht erfolgt, von den Lazaretten oder jeweiligen Einheiten vor der Überführung vollständig einzupacken und äußerlich sorgfältig und in gut lesbarer Schrift so zu kennzeichnen, daß eine Verwechselung unmöglich ist und später keinerlei Zweifel über die Person des Beigesetzten aufkommen können. In den Fällen, wo bei der Leiche keine Ausweispapiere vorgefunden werden, ist der Verstorbene mit der Bezeichnung und Nr. der Erkennungsmarke zu versehen und in Meldungen und Karteien als "Unbekannter Soldat, Erkennungsmarke: (folgt Bezeichnung und Nr.)” zu führen. Nur dann, wenn weder Ausweispapiere noch Erkennungsmarke vorhanden sind, und niemand den Verstorbenen kennt, darf er als ”Unbekannter Soldat” beigesetzt werden.
3. Ia/Pi[oniere] Wasserversorgung.
Wegen Umstellung in der Wasserversorgung sind die Wasserwerke gezwungen, das Wasser des Leitungsnetzes stark zu chloren. Es sind alle Angehörigen der Festungsbesatzung darüber zu belehren, daß Wasser auch aus den Leitungen nur in gekochtem Zustand genossen werden darf.