Fol. 38-39; przebitka maszynowa. W nagłówku: Festungskommandant Breslau Abteilung Ib Auszugsweise Abschrift! aus Besondere Anweisungen zur Versorgung Nr. 14. Pod tekstem podpisu brak.
Breslau, den 8. 2. 45. b) Bekleidungswesen:
1) Die Rohstofflage zwingt zu grösster Sparsamkeit. Die ausgegebene Winterbekleidung ist darum mit grösster Schonung zu behandeln. Insbesondere dürfen die Filzstiefel nach dem Eintreten vom Tauwetter nicht mehr getragen werden. Sie sind (ausgenommen von dem Bataillons-Kommandeur zu bestimmende Postenreserve) an das H[eeres]-Bekl[eidungs]-Amt Breslau, Nikolaistadtgraben 12 wieder abzugeben. Dasselbe gilt für die sonstige zusätzlich ausgegebene und entbehrliche Winterbekleidung wie Pelze, Übermäntel und anderes.
2) Bekleidungsanforderungen sind in Zukunft bis zum 10. jeden Monats von den Festungstruppen der Abteilung IVa in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Anzufordern sind unter Anlegung eines äusserst strengen Massstabes nur die unbedingt notwendigen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke. Nicht vorhanden sind z. Zt. Feldblusen, Tuchhosen, Schneeschuhe, Stahlhelme, Feldflaschen und Kochgeschirre.
3) Sonderanforderungen von Bekleidung sind nur in begründeten Ausnahmefällen vorzulegen. Einzelanforderungen sind durch die Wirtschaftstruppenteile selbst auszugleichen. Die Regimenter teilen die im Bereich liegenden einzelnen Kompanien einem ihrer Wirtschaftstruppenteile bekleidungswirtschaftlich zu.
c) Rauhfutter-Versorgung:
Die Wirtschaftstruppenteile entnehmen das Rauhfutter gegen Bezahlung aus dem Lande. Soweit die Besitzer nicht anwesend sind, sind Empfangsbescheinigungen in dreifacher Ausfertigung ähnlich der Leistungsbescheinigungen auszustellen und den anwesenden Gemeindevorstehern oder Ortsbauernführern zu übergeben. Die Geldbeträge sind bei diesen Personen zu hinterlassen. Als Preise gelten die festgesetzten Marktpreise.
Den Berechnungen sind zu Grunde zu legen: für Pferde die Futtersäcke gemäss H. V. Bl. [?] 44 Teil C Ziff. 61; für Ochsen die Futtersäcke gemäss H. V. Bl. [?] 40 Teil C Ziff. 1116.