66. ROZKAZ OFICERA NSFO TWIERDZY W SPRAWIE POCZTY POLOWEJ, ZAGADNIEŃ SANITARNYCH, LEKTURY, OPIEKI NAD VOLKSSTURMEM ORAZ ZASIĘGANIA INFORMACJI O EWAKUOWANYCH
Fol. 77 - 77v, egzemplarz powielony. W nagłówku: Der Festungskommandant Abteilung Nationalsozialistische-Führung Betreuungsbefehl Nr. 3. Pod tekstem: Für das Festungskommando Der Nationalsozialistische Führungsoffizier van Bürck — podpis przez matrycę — Hauptmann. Verteiler III.
[b. m.] 28. 2. 1945.
1. Feldpost.
Abgebende Feldpost hat bisher regelmässig abtransportiert werden können. Die Zuführung von Feldpost ist bisher an kriegsbedingten Schwierigkeiten gescheitert. Der Soldat muss wissen, dass sowohl die allgemeine Lage im Osten als auch die fortgesetzten Terrorangriffe des Feindes auch auf Mitteldeutschland die Gesamtorganisation der Feldpost vor besonders schwierigen Aufgaben gestellt hat. Für die Feldpost der Festung Breslau ist Post mehrfach insbesondere in Liegnitz, Sagan und Dresden durch Feindeinwirkung verloren gegangen. Um weitere Schwierigkeiten in der Umstellung auf die Luftzuführung möglichst schnell zu überwinden, ist auf Befehl des Festungskommandanten ein Feldpostfachmann mit dem Flugzeug in Marsch gesetzt worden.
2. Sanitätswesen.
Die hervorragenden Leistungen der Sanitäts-Einrichtungen hat der Festungskommandant in seinem Befehl vom 27. 2. 45 besonders anerkannt.
Aus den Befehlen und Anordnungen des Festungsarztes wird, um zahlreiche Fragen in dieser Hinsicht noch einmal klarzustellen, auf folgendes hingewiesen: Volkssturm und Wehrmacht werden grundsätzlich gleich behandelt. Das gilt für die Aufnahme, für die ärztliche Versorgung und die Verpflegung. Voraussetzung der gleichen Behandlung ist aber, dass alle Volkssturmmänner auch tatsächlich in die Sanitätseinrichtungen der Wehrmacht und nicht in Zivilkrankenhäuser kommen. Der Volkssturmmann ist Soldat, gehört also auch in eine Wehrmachts-Sanitätseinrichtung und nicht ins Krankenhaus. Die Zivilkrankenhäuser empfangen ihre Verpflegung nach den Verpflegungssätzen für die Zivilbevölkerung. Der dort untergebrachte Volkssturmmann kann sich also nicht beklagen, wenn er nicht nach Wehrmachtssätzen verpflegt wird.
3. Lesestoff.
Die Versorgung der Sanitäts-Einrichtungen mit Lesestoff ist durch Befehl vom 23. 2. 45 besonders geregelt. Es sind inzwischen etwa 5000 Bücher an die Lazarette ausgegeben. Anforderungen von Lesestoff sowohl für die Sanitäts-Ein-richtungen als auch für die Truppe, soweit ein sachlich gegründeter und mit den Anforderungen des Kampfes und Dienstes zu vereinbarender Bedarf besteht, sind an die Abteilung Nationalsozialistische Führung zu richten.
4. Wehrmachts- FLirsorge-Offizier ist Oberstleutnant Rossdeutscher, Kaserne Bürgerwerder, Fernsprecher 42321, Apparat 494. Seine Aufgabe umfasst auch die Beratung und Fürsorge für die Volkssturm-Angehörigen, soweit sich Fragen ergeben, die nicht beim Stab Herzog unmittelbar ihre Erledigung finden können.
5. Hallenschwimmbad.
Die Wannenbäder im Hallenschwimmbad sind täglich von 9 bis 16 Uhr — Mittwochs nur für die Zivilbevölkerung — in Betrieb.
6. Zeitungen.
Die Verteilung der Zeitungen wird erneut nachgeprüft. Die Sache kann nur klappen, wenn jeder Einheitsführer sich persönlich darum kümmert, dass seine Männer Zeitungen in ausreichender Zahl bekommen. Etwaige Mehranforderun-gen auf dem Dienstweg.
7. Auskunftsstelle für Rückgeführte aus Oberschlesien.
Die Gauleitung Oberschlesien gibt bekannt, dass in Reichenberg im Sudetenland eine Auskunftsstelle für Rückgeführte aus Oberschlesien eingerichtet worden ist. Rückgeführte aus dem Gau Oberschlesien, die Familienmitglieder vermissen, bzw. ihre Anschrift nicht kennen, wenden sich durch Postkarte an die Auskunftsstelle für Rückgeführte aus Oberschlesien in Reichenberg/Sudetenland. Auf der Postkarte sind anzugeben:
a) Vor- und Zuname, Beruf, bisherige Wohnanschrift in Oberschlesien mit Kreisangabe, jetziger Wohnaufenthalt des Anfragenden,
b) Vor- und Zuname, Beruf, letzte Wohnanschrift des Gesuchten ebenfalls mit Kreisangabe.
Es ist verständlich, dass die Anfragen sich vorerst nur auf die nächsten Angehörigen beschränken dürfen.