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81. ZARZĄDZENIE KOMENDANTA TWIERDZY, GENERAŁA-MAJORA VON AHLFENA W SPRAWIE USUNIĘCIA LUDNOŚCI CYWILNEJ Z OBSZARU OBJĘTEGO DZIAŁANIAMI WOJENNYMI

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Fol. 97, egzemplarz powielony. W nagłówku: Der Festungskommandant Abteilung la/Nationalsozialistische Führung Betrifft: Entfernung der Zivilbevölkerung aus der Kampfzone. Pod tekstem: von Ahlfen — podpis przez matrycę — Generalmajor. Verteiler: III.

Breslau, den 5. 3. 1945.

Immer noch hält sich Zivilbevölkerung in der unmittelbaren Kampfzone auf. Dieser Zustand beeinträchtigt die Kampfkraft der Truppe und die Ab Wehrkraft der Festung überhaupt. Es steht fest, daß die Sowjets sich durch Agenten Nachrichten über wichtige taktische Tatsachen zu verschaffen suchen. Solange sich die Zivilbevölkerung in der unmittelbaren Kampfzone auf hält, haben Sowjetagenten ein leichtes Spiel. Es ist weiter einwandfrei erwiesen, daß die Sowjets, wenn ihnen Zivilbevölkerung in die Hände fällt, diese rücksichtslos zur Ausspähung militärischer Geheimnisse benutzen.

Eine derartige Gefährdung der militärischen Abwehrkraft können wir uns in der Festung nicht leisten.

Solange die Zivilbevölkerung in der unmittelbaren Kampfzone bleibt, bedeutet das auch eine Erschwerung der seelischen Voraussetzungen für den Kampf des Soldaten. Die Härte des Kampfes ist eine Sache für Männer, die mit der Waffe kämpfen und sich zu wehren wissen. Hier gehören Frauen und Unbewaffnete nicht hin.

Das Schicksal der Zivilbevölkerung, insbesondere der Frauen, die bei einem plötzlichen Einbruch den Sowjets in die Hände fallen können, ist fürchterlich.

Das ist keine ”biosse Propaganda”. Bei den Führungsstellen der Festung liegen zahlreiche beglaubigte und unzweifelbare Aussagen von Frauen vor, die den Sowjets haben entrinnen können, die an Scheußlichkeiten wirklich nicht zu überbieten sind.

Diese zwingenden militärischen Notwendigkeiten ebenso wie die selbstverständliche Pflicht der Führung, jeden Volksgenossen vor dem Schicksal zu bewahren, in die Hände der Sowjets zu fallen, fordern die unbedingte und vollständige Räumung der Kampfzone, auch wenn sie für die Betroffenen Härten mit sich bringt, die keiner unterschätzt.

Die Regimentskommandeure bestimmen in ihren Abschnitten, welche Häuser und Straßenzüge zu räumen sind. Sie teilen das dem zuständigen Ortsgruppenleiter mit. Die Ortsgruppenleiter führen die Räumung auf Grund und unter Berufung auf die militärischen Notwendigkeiten des Befehls durch.

Es kommt erfahrungsgemäß für die reibungslose Durchführung dieser Maßnahme darauf an, daß alle Beteiligten wissen, daß an dem Befehl nicht zu rütteln ist. Insbesondere ist die Truppe darüber zu belehren, daß sie sich nicht aus falschverstandenem Mitleid oder auch mit Rücksicht auf sonstige Bindungen, die sich im Einzelfall zu der Bevölkerung ergeben haben, der ausnahmslosen Durchführung des Befehls entgegenstellt.

Wo sich herausstellt, daß die Ortsgruppen die Räumung nicht durchführen können, hat die Truppe rechtzeitig die Räumung rücksichtslos selbst durchzuführen. Das Vorhandensein der Zivilbevölkerung in der Kampfzone kann von jetzt ab kein Grund mehr für die Nichterfüllung taktischer Forderungen durch die Regimenter sein.

Die Regimenter melden erstmalig die durchgeführte Räumung der Kampfzone zum 7. 3. 45, 12 Uhr, an Festungskommandant la. Bei Änderung der Hauptkampflinie ist jeweils in der taktischen Meldung mitzumelden, daß die Räumung auch in der neuen Kampfzone durchgeführt worden ist.

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